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Ganz gleich für welche Form der stifterischen Zuwendung Sie sich auch entscheiden, mit Ihrem Engagement werden Sie weit in die Zukunft hinein wirken. |
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Sowohl Zustiftungen als auch Zuwendungen können bis zu einem Höchstbetrag von 5 bzw. 10 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte oder 2 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen werden. Der erhöhte Spendenabzug von 10 Prozent gilt nur für die Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger und als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke. |
anerkannter kultureller Zwecke, die mindestens EUR 25.565 übersteigen, können im Rahmen der abzugsfähigen Höchstsätze in andere Veranlagungszeiträume vor- bzw. zurückgetragen werden. Für die Körperschaftssteuer ist ein Rücktrag nicht vorgesehen, dafür ein Vortrag in die folgenden sechs Veranlagungszeiträume. Für die Einkommensteuer ist ein Rücktrag in den vorangegangenen und in die fünf folgenden Veranlagungszeiträume der Zuwendung möglich. |
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Sozialstiftung der AWO Baden - Hohenzollernstr. 22 - 76135 Karlsruhe |
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